Herzlich willkommen auf der Homepage des Notars Thomas Höfer
Aufgrund der aktuellen Situation ist unser Notariat nur für geladene Besucher geöffnet.
Aus Gründen des Infektionsschutzes behalten wir uns vor, Termine kurzfristig zu verschieben oder
abzusagen.
Soweit Sie Krankheitssymptome wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Halsschmerzen aufweisen, bitten wir von
Terminvereinbarungen abzusehen und ggf. Besprechungs-oder Beurkundungstermine abzusagen.
Auf nicht notwendige Begleitpersonen bitten wir zu verzichten, um die Personenanzahl im Notariat möglichst
gering zu halten.
Notariellen Rat und notarielle Vertragsgestaltungen können Sie auf vielen Gebieten in Anspruch nehmen.
Immer stehen wir Ihnen als juristische Experten gern zur Verfügung.
Hier stellen wir Ihnen besonders
wichtige und typische Bereiche notarieller Amtstätigkeiten vor.
Aktuelles
[ Überschrift anklicken um zu erweitern ]
11.12.2025 - Drei Zehnjahresfristen im Blick – auch beim Schenken gibt’s viel zu bedenken!
Wer Vermögen zu Lebzeiten verschenkt, denkt häufig an steuerliche Vorteile. Doch tatsächlich bestimmen gleich drei verschiedene Zehnjahresfristen – im Steuerrecht, im Schenkungs- und Sozialrecht sowie im Pflichtteilsrecht – darüber, ob eine Schenkung am Ende wirklich den gewünschten Effekt hat. Für viele ein überraschender Befund, der zeigt: Vermögensübertragungen sind häufig weniger ein spontaner Akt der Großzügigkeit als vielmehr ein strategisches Instrument der Lebens- und Nachlassplanung.
„Zeit ist beim Schenken ein entscheidender Faktor“, sagt Tobias Bresselau von Bressensdorf, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen. „Viele haben zwar schon einmal etwas von den für Schenkungen relevanten Zehnjahresfristen gehört, verkennen jedoch deren Voraussetzungen oder gar ihre Wirkungen. Frühzeitige Planung und eine korrekte Beratung sind daher unverzichtbar.“
Pflichtteilsrecht: Der lange Schatten des Nachlasses
Im Pflichtteilsrecht gilt: Je früher Vermögen verschenkt wird, desto stärker sinkt das Risiko späterer Pflichtteilsergänzungsansprüche. Denn die Ersatzansprüche nicht bedachter Angehöriger „schmelzen“ pro Jahr um 10 Prozent ab und erledigen sich damit nach zehn Jahren vollständig. „Die Frist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn der Beschenkte wirtschaftlich tatsächlich die volle, zumindest aber die überwiegende Verfügungsmacht erhält“, erklärt Bresselau von Bressensdorf. Vorbehalte wie ein Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht können den Fristbeginn verhindern. Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Uhr sogar erst mit Auflösung der Ehe zu laufen. Die Folge: Viele Schenkungen mindern Pflichtteilsergänzungsansprüche deutlich später als gedacht – oder sogar gar nicht.
Schenkungs- und Sozialrecht: Wenn das Geschenk zurückgefordert werden kann
Komplex wird es auch mit Blick auf den möglichen Sozialhilfebedarf. Das Schenkungsrecht sieht vor, dass ein Schenker, der innerhalb von 10 Jahren seit der Schenkung bedürftig wird, das Geschenk zurückverlangen kann. Das Tückische: Nimmt der Schenker zwischenzeitlich Sozialleistungen für Pflege oder Lebensunterhalt in Anspruch, liegt die Entscheidung über die Rückforderung nicht allein bei ihm. Vielmehr kann der Sozialleistungsträger das Rückforderungsrecht auf sich überleiten. Was heute aus guter Absicht übertragen wird, kann morgen also wieder zur Disposition stehen. Erst nach Ablauf dieser Zehnjahresfrist ist eine Rückforderung in der Regel ausgeschlossen.
„Ist eine Pflegebedürftigkeit absehbar, sollte man gut abwägen. Schließlich soll das hart erarbeitete Vermögen doch gerade etwas Spielraum im Alter geben“, meint Bresselau von Bressensdorf. Auch sozialhilferechtlich kann es im Einzelfall auf Bedenken stoßen, Kosten der Pflege auf die Allgemeinheit abzuwälzen, das Vermögen aber auf die Kinder zu übertragen.
Steuerrecht: Freibeträge, die sich erneuern – aber Zeit brauchen
Steuerlich eröffnet die Zehnjahresregel dagegen Gestaltungsspielräume. Die persönlichen Freibeträge bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. „Wer frühzeitig beginnt und Vermögen in Etappen überträgt, kann diese mehrfach nutzen. Dies ist der zentrale Grund, warum Schenkungen heute ein wichtiges Instrument der Steueroptimierung darstellen“, schließt Bresselau von Bressensdorf.
Warum jetzt handeln?
Eine Schenkung kann steuerlich, sozialrechtlich und zivilrechtlich sinnvoll sein. Wer früh plant, steht besser da: weniger Steuerlast und mehr Schutz vor Rückforderungen und Pflichtteilsansprüchen. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen führt aber nicht jede Schenkung automatisch zum gewünschten Erfolg.
„Genau hier setzt die notarielle Beratung an“, betont Bresselau von Bressensdorf. „Sie hilft, die individuellen Ziele mit den rechtlichen Rahmenbedingungen in Einklang zu bringen – und Schenkungen so zu gestalten, dass die Motive des Schenkers unter Berücksichtigung der Belange des Beschenkten umgesetzt werden.“
Mehr Informationen und Bildmaterial zu diesem Thema und zu weiteren Themen finden Sie auf der Internetseite des Medienverbunds der Notarkammern unter:
www.medienverbund-notarkammern.de.
[ News anklicken um zu reduzieren ]
11.12.2025 - Notarinnen und Notare: Ein rechtssicherer Start in die Unternehmensgründung
Der Weg von der Idee zum eigenen Unternehmen wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf. Entrepreneure profitieren bei der Gründung von verlässlicher Rechtsberatung durch Notarinnen und Notare. Ihre neutrale, kompetente Begleitung sorgt dafür, dass Startups von Anfang an auf einem soliden Fundament stehen.
Früh Klarheit schaffen – vor Ort oder online
„Gerade bei jungen Unternehmen ist es entscheidend, frühzeitig klare vertragliche Regelungen zu treffen – zur Beteiligung, zu Stimmrechten oder möglichen Exit-Szenarien. Notarinnen und Notare helfen dabei, diese Fragen strategisch zu adressieren und einer rechtssicheren Lösung zuzuführen“, sagt Dr. Markus Baschnagel, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg. „Wir stehen Gründerinnen und Gründern als neutrale Begleiter von rechtlicher Beratung, über Entwurfserstellung, Beurkundung und Anmeldung zum Handelsregister bis hin zu Finanzierungsrunden zur Seite – sei es vor Ort oder online.“
Bereits seit 2022 ist die Online-Gründung von GmbHs mittels Videobeurkundung möglich; die Anwesenheit im Notarbüro ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist ein Personalausweis mit eID-Funktion und zugehöriger PIN, ein Smartphone mit Kamera und NFC-Schnittstelle sowie ein Computer mit Webcam, Mikrofon, Lautsprechern und Internetverbindung. Bei Personalausweisen, die vor dem 2. August 2021 ausgestellt wurden, wird zusätzlich ein Reisepass zur Verifizierung benötigt. Auch Ausweisdokumente und Reisepässe von Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR, die über eine eID-Funktion verfügen, ermöglichen eine Online-Beurkundung.
Zentrale Anlaufstelle rund um die Gründung
Bereits vor dem Gang ins Notarbüro können sich Interessierte umfassend informieren. Die Website gmbh-gruenden.notar.de bietet Informationen zu allen rechtlichen Rahmenbedingungen der GmbH-Gründung. Zudem wird detailliert der gesamte Gründungsprozess erklärt:
- Notarinnen und Notare unterstützen bei der Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrags, der Festlegung des Stammkapitals und weiteren wichtigen Eckpunkten.
- Im Beurkundungstermin
- wird der Gesellschaftsvertrag verlesen, erläutert und von allen Gesellschaftern unterzeichnet;
- unterzeichnen die Geschäftsführer nach notarieller Belehrung die Handelsregisteranmeldung und die Gesellschafterliste.
- Nach dem Notartermin folgen die Einzahlung des Stammkapitals und die Eintragung ins Handelsregister – damit entsteht die GmbH.
- Nach der Eintragung veranlassen die Beteiligten die weiteren Schritte. Die Eintragung im Transparenzregister und die Beantragung einer Steuernummer sind zu veranlassen sowie ggf. eine Gewerbeanmeldung.
„Mit dem neuen Online-Angebot auf gmbh-gruenden.notar.de machen Notarinnen und Notare den Gründungsprozess noch zugänglicher“, erklärt Baschnagel weiter. „Die Website ersetzt natürlich keine individuelle Beratung durch Notarinnen und Notare. Die Plattform verlinkt hierfür aber direkt auf die Notarsuche unter www.notar.de und ermöglicht auch den Start des notariellen Online-Verfahrens – einfach, direkt und sicher.“
„Wer smart ist, geht gleich zum Notar“
Ein weiterer zentraler Vorteil des Starts im Notarbüro: Die Notarkosten für die Gründungsberatung und die Erstellung des Gesellschaftsvertrags sind bereits in den Beurkundungsgebühren enthalten – zusätzliche Beratungstermine im Vorfeld verursachen keine separaten Honorare. „Online angebotene sogenannte ‚Gründungspakete‘ bieten bei höheren Kosten in der Regel keinen Mehrwert. Wer smart ist, geht gleich zum Notar“, schließt Baschnagel.
Mehr Informationen und Bildmaterial zu diesem Thema und zu weiteren Themen finden Sie auf der Internetseite des Medienverbunds der Notarkammern unter:
www.medienverbund-notarkammern.de.
[ News anklicken um zu reduzieren ]
06.11.2025 - Altbeschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft – dringend Handlungsbedarf prüfen
Durch die letzte Reform des Wohnungseigentumsgesetzes haben sich die Voraussetzungen, unter denen Beschlüsse einer Wohnungseigentümer-gemeinschaft auch gegenüber Käufern und anderen Rechtsnachfolgern gelten, erheblich geändert. Die Übergangsvorschrift zum Schutz alter Beschlüsse läuft Ende 2025 aus. Es sollte daher geprüft werden, ob für Altbeschlüsse Anpassungsbedarf besteht.
Vereinbarungen und Beschlüsse
Das Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet zwischen Beschlüssen und Vereinbarungen. In Vereinbarungen werden allgemeine Festlegungen getroffen, wie beispielsweise die Zweckbestimmung einzelner Einheiten (Wohnnutzung oder gewerbliche Nutzung). An Vereinbarungen müssen immer alle Wohnungseigentümer mitwirken. Anders ist dies bei Beschlüssen: Sie können mit einer Mehrheit gefasst werden und regeln bestimmte Einzelfälle, beispielsweise die Durchführung konkreter Instandhaltungsmaßnahmen. An einem Beschluss müssen also nicht zwingend alle Wohnungseigentümer mitwirken. „Deshalb ist eine Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss auch nur möglich, wenn das Wohnungseigentumsgesetz sie gestattet oder dies durch eine Vereinbarung unter allen Wohnungseigentümern zugelassen wurde,“ erläutert Dr. Philipp Selentin, Geschäftsführer der Notarkammer Thüringen.
Die Bindung von Rechtsnachfolgern
Wichtig wird diese Unterscheidung, wenn es um die Frage geht, ob Erwerber einer Wohnung an die bisherigen Gemeinschaftsregelungen gebunden sind. „Vereinbarungen wirken für und gegen Käufer und sonstige Sondernachfolger generell nur dann, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.“ erläutert Selentin weiter „Bei Beschlüssen ist die Lage dagegen komplexer.“
Einerseits sieht das Wohnungseigentumsgesetz in bestimmten Fällen unmittelbar eine Beschlussfassung vor, indem eine gesetzliche Vorschrift eine solche ausdrücklich zulässt. Beschlüsse, die auf einer solchen Rechtsrundlage beruhen, bedürfen keiner Eintragung im Grundbuch.
Anderes gilt bei Beschlüssen, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst wurden: Diese müssen zwingend in das Grundbuch eingetragen werden, wenn sie auch gegenüber einem Erwerber Geltung entfalten sollen. Bisher war dieses Problem für vor dem 01.12.2020 gefasste Altbeschlüsse aufgrund einer Übergangsvorschrift nicht akut. Dieser vorübergehende Schutzstatus läuft jedoch zum Ende des Kalenderjahres 2025 aus. Dies gilt insbesondere für Beschlüsse, die auf Öffnungsklauseln beruhen. Inhaltlich kann dies z.B. Beschlüsse über die Zweckbestimmung von Räumen betreffen. Sie wirken ab dem 01.01.2026 nur noch dann gegen Käufer und andere Nachfolger, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.
Weiteres Vorgehen
„Rechtzeitig vor dem Jahresende sollten wichtige Beschlussinhalte ermittelt und darauf geprüft werden, ob sie in das Grundbuch einzutragen sind, um zu vermeiden, dass sie insbesondere gegenüber Käufern keine Geltung mehr entfalten. Es sollten insbesondere solche Beschlüsse untersucht werden, die vor dem 01.12.2020 gefasst wurden und inhaltlich auf einer Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung (sog. Öffnungsklausel) beruhen.“, fasst Selentin zusammen.
Notarinnen und Notare unterstützen bei Eintragung
Von der Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft bis hin zur Eintragung von Altbeschlüssen im Grundbuch stehen Notarinnen und Notare als kompetente Ansprechpartner auch auf dem Gebiet des Wohnungseigentumsrechts zur Verfügung und beraten zudem in allen Fragen des Grundbuchverfahrens.
Weitere Pressemitteilungen des Medienverbunds zu allen Ratgeberthemen rund um das Notariat finden Sie im Presseportal des Medienverbunds der Notarkammern.
[ News anklicken um zu reduzieren ]
06.11.2025 - Kredit abbezahlt ‒ und jetzt?
Wenn ein Darlehen endlich abbezahlt ist, fragen sich viele Eigentümer, was mit der dafür eingetragenen Grundschuld passiert. Muss sie gelöscht werden oder kann sie einfach im Grundbuch stehenbleiben? Entgegen landläufiger Meinung bringt das „Stehenlassen“ nur in wenigen Fällen Vorteile, birgt gleichzeitig aber erhebliche Risiken für einen späteren Verkauf oder eine spätere Überlassung der Immobilie.
Löschung der Grundschuld
„Ist ein Darlehen abbezahlt, erlischt eine dafür eingetragene Grundschuld nicht automatisch. Um eine Grundschuld löschen zu lassen, benötigt man zunächst eine beglaubigte Löschungsbewilligung der Bank sowie eine notariell beglaubigte Zustimmungserklärung des Eigentümers“, erklärt Notarin Dr. Irene Kämper, Pressesprecherin der Rheinischen Notarkammer, und führt weiter aus: „Handelt es sich um eine sogenannte Briefgrundschuld, muss zusätzlich der Grundschuldbrief im Original vorgelegt werden.“
Verkauf der Immobilie
Wird die Immobilie verkauft, müssen bestehende Grundschulden in aller Regel gelöscht werden, denn andernfalls bestünde für den Käufer die Gefahr, dass es nach der Kaufpreiszahlung wegen offener Schulden des Verkäufers zur Zwangsversteigerung kommt. Liegen dem Verkäufer die Löschungsbewilligung und ein etwaiger Grundschuldbrief zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht vor, etwa weil das Darlehen noch nicht abbezahlt ist, wird üblicherweise die Notarin oder der Notar mit der Einholung dieser Unterlagen beauftragt.
„Oft werden die Löschungsbewilligung sowie ein etwaiger Grundschuldbrief an den Darlehensnehmer geschickt, sobald das Darlehen abbezahlt ist. Werden diese Unterlagen nicht unmittelbar beim Grundbuchamt eingereicht und die Löschung vollzogen, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass sie im Laufe der Zeit – ggf. über Generationen hinweg –verloren gehen. Bei einem verlorenen Grundschuldbrief muss vor der Löschung ein langwieriges und teures Aufgebotsverfahren eingeleitet werden. Das verzögert die Abwicklung des Immobilienkaufvertrags um viele Monate bis schlimmstenfalls Jahre und kann beim Käufer Nichtabnahmeentschädigungen oder zusätzliche Mietkosten verursachen, für die der Verkäufer gegebenenfalls haftet“, warnt Kämper. Hier gilt also: Wer zügig löscht, vermeidet das Risiko, dass viele Jahre später die nötigen Unterlagen nicht mehr auffindbar sind. Vor allem Grundschulden mit Grundschuldbrief sollten daher nach Abbezahlung des Darlehens unverzüglich gelöscht werden.
Übertragung der Immobilie auf Kinder
Auch wenn Eltern ihre Immobilie auf ihre Kinder übertragen möchten, ist es in den meisten Fällen sinnvoll, das Grundbuch „aufzuräumen“ und Grundschulden zu löschen. Häufig möchten sich die Eltern Nutzungsrechte an der Immobilie wie beispielsweise ein Nießbrauchs- oder Wohnungsrecht vorbehalten. „Unter Umständen besteht das Risiko, dass der Erwerber die Grundschuld für ein neues Darlehen wiederverwendet. Bezahlt er den neuen Kredit nicht ordnungsgemäß ab, droht eine Vollstreckung durch die Bank und infolgedessen ein Erlöschen des Nutzungsrechts der Eltern“, erklärt Kämper.
Grundschuld im Einzelfall stehenlassen
„Nur selten kann es sinnvoll sein, die Grundschuld stehenzulassen. Dies ist dann der Fall, wenn zeitnah ein weiteres Darlehen aufgenommen werden soll, etwa für eine Modernisierung der Immobilie. Unter Umständen akzeptiert die Bank die bestehende Grundschuld zu denselben Konditionen erneut als Sicherheit. In diesem Fall spart man sich Notar- und Gerichtskosten für die Löschung der alten und die Bestellung einer neuen Grundschuld“, schließt Kämper.
Notarinnen und Notare unterstützen bei der Entscheidung
Ob ein Stehenlassen der Grundschuld sinnvoll ist, hängt von den individuellen Umständen ab. Notarinnen und Notare beraten gerne hierzu, geben auf Nachfrage Auskunft zu den Kosten der Löschung und holen die erforderlichen Löschungsunterlagen ein.
Weitere Pressemitteilungen des Medienverbunds zu allen Ratgeberthemen rund um das Notariat finden Sie im Presseportal des Medienverbunds der Notarkammern.
[ News anklicken um zu reduzieren ]
06.11.2025 - Das gilt bei der Adoption von Kindern oder Erwachsenen
Eine Adoption kommt häufig dann in Betracht, wenn Kinder über längere Zeit in einer Patchwork- oder Pflegefamilie leben und kaum oder kein Kontakt zu den leiblichen Eltern besteht. Die konkreten rechtlichen Voraussetzungen unterscheiden sich jedoch abhängig vom Alter des Adoptivkinds in spe. Bei minderjährigen Kindern ist die Zustimmung der leiblichen Eltern erforderlich, wobei das bisher bestehende rechtliche Verwandtschaftsverhältnis mit der Adoption endet.
Lesen Sie, welche Rechte homosexuelle Paare durch die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe erhalten.
Adoption von Minderjährigen
Bei einer Adoption vom Minderjährigen wird das Verwandtschaftsverhältnis zur Familie, in der das Kind bisher gelebt hat, immer vollständig gekappt. Soll ein Kind, das mit einem leiblichen Elternteil und einem Stiefelternteil zusammenlebt, adoptiert werden, muss daher der andere leibliche Elternteil zustimmen. Im Streitfall kann stattdessen ein Familiengericht die Zustimmung erteilen. Entscheidend ist, dass die Adoption dem Wohl des Kindes entspricht. Wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat, muss es ebenfalls zustimmen. Vor dem 14. Geburtstag übernimmt dies der gesetzliche Vertreter, zum Beispiel ein sorgeberechtigter Elternteil.
Wenn sich Erwachsene adoptieren lassen
Bei der Adoption von Volljährigen ist die Zustimmung der leiblichen Eltern nicht mehr notwendig. Allerdings muss die Adoption sittlich gerechtfertigt sein. Insbesondere zählt hierzu ein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis. Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Erwachsenenadoption. Bei der sogenannten schwachen Adoption bleibt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen. Somit können für den Adoptierten bis zu viermal Erbschafts- und Pflichtteilsansprüche sowie Unterhaltsverpflichtungen entstehen: den leiblichen als auch den Adoptiveltern gegenüber. Die starke Adoption hingegen lässt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern samt der genannten Verpflichtungen erlöschen.
Voraussetzungen einer starken Adoption
Das Gericht wird der starken Adoption eines Erwachsenen in der Regel nur zustimmen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Hierzu gehört, dass die Familie bereits minderjährige Geschwister des jetzt volljährigen Kindes als Adoptivkinder angenommen hat oder gleichzeitig aufnimmt. Oder der Erwachsene hat schon als Minderjähriger in der Familie gelebt, aber die Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption fehlte. Weitere mögliche Beispiele sind Ehepartner, die ihre Stiefkinder annehmen, oder wenn das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht volljährig ist.
Rechtliche Schritte zur Erwachsenenadoption
Um einen Erwachsenen zu adoptieren, stellen die Adoptiveltern und der Volljährige beim Familiengericht einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag. Ist der Adoptionswillige bereits verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, muss auch dessen Ehe- oder eingetragener Partner zustimmen. Dem Antrag sind etliche Dokumente wie die Heiratsurkunde der Adoptiveltern und polizeiliche Führungszeugnisse beizufügen. Des Weiteren werden die Beteiligten und auch die leiblichen Kinder befragt, um sicherzustellen, dass tatsächlich eine familiäre Bindung besteht.
Kein Unterschied zu leiblichen Kindern
Durch eine Adoption ist das aufgenommene Kind den leiblichen und anderen adoptierten Kindern in allen Belangen gleichgestellt. Dies gilt sowohl für minderjährige, als auch für volljährige Adoptivkinder. Das Gericht übermittelt seinen Beschluss an das Standesamt und die Adoption wird automatisch im Geburtenregister eingetragen. Die Adoptiveltern oder, im Falle einer Erwachsenenadoption, der Adoptierte können jetzt eine neue Geburtsurkunde mit neuem Namen beantragen. Außerdem wird der Geburtsname an den Namen der Adoptivfamilie angepasst. Hier werden keine Ausnahmen zugelassen, was vor allem bei älteren Erwachsenen, die sich zum Beispiel beruflich einen Namen gemacht haben, ein Problem darstellen kann.
Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.
[ News anklicken um zu reduzieren ]
06.11.2025 - Pflichtteilsverzicht nur mit Notar möglich
Einen berechtigten Erben vom Pflichtteil auszuschließen, ist von Gesetzes wegen nur in Ausnahmefällen möglich. Mitunter wünschen Betroffene jedoch selbst einen Pflichtteilsverzicht. Dazu ist ein Pflichtteilsverzichtvertrag notwendig. Dabei sind einige wichtige Vorgaben zu beachten.
Wie können Erbansprüche vertraglich geregelt werden?
Wer durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, hat als direkter Angehöriger weiterhin Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser entspricht der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Möchte ein Erbberechtigter auf seinen Pflichtteil verzichten, muss dies in einem notariell beglaubigten Vertrag sowohl vom Erblasser als auch vom Erben vereinbart werden. Der Erblasser muss bei der Beurkundung anwesend sein. Der Erbberechtigte kann sich vertreten lassen.
Pflichtteilsverzicht: Was genau bedeutet das?
Ein Verzicht des ordentlichen Pflichtteils betrifft zusätzlich alle weiteren Ansprüche aufgrund des gesetzlichen Pflichtteilsrechts. Dazu gehören Ausgleichspflichtteile, Zusatzpflichtteile sowie Ergänzungsansprüche. Mögliche Erben des Erbberechtigten werden mit dessen Verzicht genauso vom Pflichtteil ausgeschlossen. Sofern der Erbberechtigte im Testament oder im Erbvertrag zusätzlich ausdrücklich vom Erbe ausgeschlossen wurde, wird er vollständig enterbt.
Lesen Sie hier, wie Sie Verwandte vom Erbe ausschließen können.
Wann kann ich jemanden vollständig enterben?
Einen Erbberechtigten nur aufgrund von Vernachlässigung oder Streitigkeiten vom Pflichtteil auszuschließen, ist jedoch nicht möglich. Wer die Auszahlung des Pflichtteils vermeiden möchte, muss nachweisen, dass der Erbberechtigte dem Erblasser oder einer nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet. Wurde der Erbberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt oder der Aufenthalt in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtskräftig angeordnet, ist der Ausschluss ebenfalls möglich.
Pflichtteilsstrafklausel beachten
Ehegatten können bereits im Testament oder Erbvertrag eine sogenannte Pflichtteilsklausel integrieren. Im sogenannten „Berliner Testament“ bestimmen sich die Ehepartner gegenseitig als Erben. Weitere Erbberechtigte werden als Schlusserben eingesetzt. Sollte ein Elternteil versterben und ein Erbe dennoch den Pflichtteil fordern, bekommt dieser auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil. Der gesetzliche Erbanspruch entfällt.
Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.
[ News anklicken um zu reduzieren ]
06.11.2025 - Befreiung von der Ausweispflicht – mit Risiken behaftet
Gerade ältere Menschen verzichten nach Ablauf ihres Ausweises oft auf eine Neubeantragung – etwa, weil sie pflegebedürftig sind oder sich nur noch selten in der Öffentlichkeit bewegen. Was gut gemeint ist, kann jedoch zum Problem werden: Auch bei einer amtlichen Befreiung von der Ausweispflicht sind Notarinnen und Notare angehalten, die Identität der Beteiligten zweifelsfrei festzustellen. Die Notarkammer Sachsen warnt in diesen Fällen vor unerwarteten Hürden bei der Beurkundung von Testamenten, Vorsorgevollmachten oder Immobilienkaufverträgen.
Identitätsprüfung beim Notar ist Pflicht
Wer einen notariellen Termin wahrnimmt – sei es zur Beurkundung eines Immobilienkaufs, eines Testaments oder einer Vorsorgevollmacht – sollte stets ein gültiges Ausweisdokument mitbringen. Denn es gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Notarinnen und Notare, die Identität aller Beteiligten zweifelsfrei festzustellen.
„Ist ein Beteiligter der Notarin oder dem Notar nicht persönlich bekannt, ist ein amtlicher Lichtbildausweis wie der Personalausweis oder Reisepass vorzulegen“, erklärt Dr. Tobias von Bressensdorf, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen. Auch ausländische Reisepässe werden akzeptiert; bei Staatsangehörigen anderer EU-Länder sind zudem Personalausweise zulässig. In bestimmten Ausnahmefällen können auch andere Ausweise als Nachweis dienen.
Eine Besonderheit gilt im Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes, z.B. bei Immobilienkaufverträgen oder bei vielen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen. Dort muss der vorzulegende Personalausweis oder Reisepass zwingend noch gültig sein.
Befreiung von der Ausweispflicht: Stolperfalle mit Folgen
Eine oft übersehene Problematik ergibt sich bei Personen, die von der gesetzlichen Ausweispflicht befreit wurden – etwa, wenn sie dauerhaft in einem Pflegeheim untergebracht sind oder sich wegen einer Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können. Zwar kann die zuständige Behörde in solchen Fällen eine Befreiung erteilen, doch wird dabei der letzte Ausweis oft eingezogen. „Hier ist Vorsicht geboten. Eine erteilte Befreiung ändert nichts daran, dass grundsätzlich eine Identifizierung anhand eines Lichtbildausweises zu erfolgen hat“, warnt von Bressensdorf.
Ohne einen tauglichen Identitätsnachweis können notarielle Urkunden nicht mit den üblichen Beweiswirkungen errichtet werden – was im Nachhinein zu erheblichen Nachteilen führen kann. So gestaltet sich beispielsweise der Vollzug eines Grundstückvertrags beim Grundbuchamt äußerst schwierig, wenn die Notarin oder der Notar die Identität eines Beteiligten nicht zweifelsfrei feststellen konnte. Auch notarielle Testamente eignen sich in einem solchen Fall nicht mehr uneingeschränkt zum Nachweis der Erbfolge; regelmäßig müssen weitere Nachweise erbracht werden. Die Notarkammer Sachsen rät daher zur Zurückhaltung bei der Befreiung von der Ausweispflicht.
Empfehlung: Frühzeitig Kontakt zum Notar aufnehmen
Wer im Vorfeld einer Beurkundung feststellt, dass er keinen gültigen Ausweis besitzt, sollte dies dem Notarbüro möglichst früh mitteilen. In vielen Fällen kann mit einem vorläufigen Ausweis oder einem alternativen Identitätsnachweis gearbeitet werden. „So lassen sich unnötige Verzögerungen und zusätzliche Kosten vermeiden“, betont von Bressensdorf.
Mehr Informationen und Bildmaterial zu diesem Thema und zu weiteren Themen finden Sie auf der Internetseite des Medienverbunds der Notarkammern unter www.medienverbund-notarkammern.de.
[ News anklicken um zu reduzieren ]
06.11.2025 - Gefahr durch fehlerhafte Teilungserklärung
Wer Wohnungseigentümer in einem Mehrparteienhaus werden möchte, kommt am Thema Teilungserklärung nicht vorbei. Dieses Dokument legt verbindlich fest, wie ein Gebäude und das dazugehörige Grundstück zwischen den Eigentümern aufgeteilt sind, und bildet damit die Basis für die Eintragung im Grundbuch. In der Praxis zeigt sich jedoch häufig, dass die Angaben in der Teilungserklärung von der tatsächlichen Bauausführung abweichen können. Für Käufer kann das insbesondere dann zum Problem werden, wenn unklar ist, ob die erworbene Wohnfläche rechtlich Teil des eigenen Besitzes ist.
Es stellt sich die Frage, welchen Anteil die Eigentümergemeinschaft besitzt und welcher Anteil als Sondereigentum dem Erwerber zusteht. Die Teilungserklärung gibt jedoch nicht nur Auskunft über die Besitzverhältnisse, sondern bildet auch die Grundlage zur Berechnung des Wohngeldes. Daher sollte jeder Käufer eine eindeutige Klärung der Besitzverhältnisse anstreben.
Hier erfahren Sie alles über Rechte, Pflichten und wichtige Überlegungen vor dem Kauf einer Eigentumswohnung.
Bauausführung weicht ab
Was ist nun maßgeblich für die Klärung der Besitzverhältnisse – die Teilungserklärung oder die tatsächliche Bauausführung? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass zur Klärung der Besitzverhältnisse die Teilungserklärung heranzuziehen ist (BGH DNotZ 2009, 50).
Beträgt die Abweichung zwischen Bauausführung und Teilungserklärung maximal drei Prozent, so behilft man sich in der Rechtspraxis häufig damit, die Teilungserklärung gemäß der Bauausführung zu korrigieren, ohne dass die Eigentümergemeinschaft zustimmen muss. Eine gesetzliche Grundlage für dieses Vorgehen gibt es jedoch nicht. Beträgt die Differenz mehr als drei Prozent, muss zur Änderung der Teilungserklärung die Zustimmung aller stimmberechtigten Eigentümer eingeholt werden. Zusätzlich muss das zuständige Finanzamt nach der Einigung vor dem Notar eine grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilen.
Zustimmung der Eigentümergemeinschaft
Die Eigentümergemeinschaft kann die Zustimmung auch verweigern und einen Rückbau fordern, wenn das Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine tragende Wand versetzt, Brandschutzbestimmungen verletzt oder das Gemeinschaftseigentum verringert wurde. Wurden lediglich nicht tragende Wände innerhalb einer Wohnung entfernt oder verschoben, muss die Eigentümergemeinschaft nicht zustimmen, da diese Änderungen keine Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum haben. Unklarheiten zur Teilungserklärung während der Vertragsverhandlungen sollten Käufer vor der Unterschrift mit dem Notar klären.
Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.
[ News anklicken um zu reduzieren ]
06.11.2025 - Steuerberater-, Rechtsanwalts- und Notarkammern informieren über das Erben und Vererben
Wie lässt sich ein Unternehmen rechtssicher und steueroptimiert vererben? Diese Frage stand im Mittelpunkt des diesjährigen Erbrechtstags 2025 bei der IHK zu Lübeck. Expertinnen und Experten aus den Bereichen Recht, Notariat, Steuerberatung und Unternehmensführung beleuchteten die zahlreichen Fallstricke, die bei der Unternehmensnachfolge lauern – und zeigten praktikable Lösungen auf.
Häufige Fehler: Wenn fehlende Regelungen zur Existenzbedrohung werden
Die Beiträge der Referenten machten vor allem auf die häufigsten Fehler bei der Nachfolgeplanung aufmerksam. Besonders betont wurde: Fehlende oder unklare Regelungen im Testament können für Familienunternehmen existenzbedrohend sein. Statt sich auf die gesetzliche Erbfolge zu verlassen, sei selbst ein einfaches Testament besser als gar keines. Als Grundsatz galt: „Was nicht geregelt ist, wird oft zum Problem.“ Wichtige Stichworte waren die rechtzeitige Notfallvorsorge, die Einbeziehung emotionaler Faktoren innerhalb der Familie sowie die regelmäßige Überprüfung bestehender Verfügungen – idealerweise alle zehn Jahre.
Lesen Sie hier den Nachbericht zur Podiumsdiskussion zum Thema „Verzerrte Wahrnehmung der inneren Sicherheit“.
Kommunikation ist Schlüssel: Warum Offenheit Konflikte verhindert
Auch wurde vor typischen Kommunikationsfehlern gewarnt: Ein nicht kommuniziertes Testament kann zu Misstrauen und Konflikten führen. Die Empfehlung lautete daher, frühzeitig und offen mit allen Beteiligten zu sprechen – auch mithilfe professioneller Mediation.
Rechtsanwalt und Notar Dr. Oswald Kleiner vertiefte das Thema mit einem Vortrag zum „Unternehmertestament“. Dabei wurde deutlich: Die testamentarische Regelung ist nur die zweitbeste Lösung – im Idealfall erfolgt die Unternehmensnachfolge bereits zu Lebzeiten.
Unternehmertestament als Notfallinstrument – aber nicht die erste Wahl
Das Unternehmertestament sollte vor allem als Notfallvorsorge verstanden werden – für den Fall des unerwarteten Ablebens des Unternehmers. Entscheidend sei die sorgfältige Gestaltung unter Berücksichtigung rechtlicher, steuerlicher und familiärer Rahmenbedingungen. Besondere Aufmerksamkeit galt dem Umgang mit sogenannten „weichenden Erben“, also Familienmitgliedern, die das Unternehmen nicht übernehmen. Hier gelte es, einen Ausgleich zu schaffen – z. B. über Nießbrauchsrechte oder Rentenzahlungen – ohne die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Betriebs zu gefährden. Auch die Besonderheiten bei Gesellschaftsbeteiligungen, insbesondere in der GmbH, wurden erläutert: Gesellschaftsrecht schlägt Erbrecht, so das zentrale Fazit zur Vererbung von GmbH-Anteilen.
Steuerfalle Nachfolge: Gestaltungsmöglichkeiten rechtzeitig nutzen
Abgerundet wurde die Veranstaltung durch den Vortrag von Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Peter Zimmert, der die steuerlichen Tücken der Vermögensnachfolge aufzeigte. Er machte deutlich, wie sich durch geschickte Gestaltung – etwa Vorabübertragungen, Umwegschenkungen oder die gezielte Nutzung von Freibeträgen – Erbschaftssteuer reduzieren oder ganz vermeiden lässt. Besonders wichtig sei, die steuerlichen Konsequenzen frühzeitig mit den zivilrechtlichen Maßnahmen abzustimmen. Denn: „Jeder steuerlichen Gestaltung liegt eine zivilrechtliche Änderung zugrunde.“ Eindringlich warnte Zimmert vor den Folgen schleichender Steuererhöhungen – durch steigende Immobilienwerte bei gleichbleibenden Freibeträgen. Eine durchdachte Nachlassplanung sei daher nicht nur sinnvoll, sondern zunehmend auch existenziell.
Fazit: Unternehmensnachfolge braucht Weitsicht – juristisch, steuerlich und menschlich
Der Erbrechtstag 2025 bot praxisnahe Einblicke und fundiertes Fachwissen rund um das komplexe Zusammenspiel von Testament, Gesellschaftsrecht und Steuerfragen bei der Unternehmensnachfolge. Wer ein Unternehmen vererben will, muss nicht nur juristisch vorausschauend planen, sondern auch familiär und wirtschaftlich verantwortungsvoll handeln.
Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.
[ News anklicken um zu reduzieren ]
06.11.2025 - Notarielle Videobeurkundungen sparen Zeit und Aufwand
Die fortschreitende Digitalisierung des Notariats bietet Verbrauchern große Vorteile. Notarielle Angelegenheiten wie Beurkundungen und Beglaubigungen können auch online am Bildschirm gemeinsam mit dem Notar des Vertrauens erledigt werden.
GmbH-Gründung und weitere Rechtsgeschäfte per Video
Videobeurkundungen sparen Zeit und Aufwand. Die Bundesnotarkammer stellt eine zentrale Plattform für notarielle Videokonferenzen zur Verfügung. Auf dieser können beispielsweise die Gründung einer GmbH, satzungsändernde Gesellschafterbeschlüsse sowie Anmeldungen zum Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister und Gesellschaftsregister schnell und einfach durchgeführt werden.
Welche Vorteile notarielle Vollmachten bieten, erfahren Sie hier.
Sichere Teilnahme aus dem In- und Ausland
Die sichere Identifizierung der Beteiligten erfolgt über die Onlinefunktionen der Personalausweise. Hierbei kann es sich um inländische oder ausländische Dokumente handeln. In der Videokonferenz wird die Urkunde verlesen beziehungsweise bei Unterschriftsbeglaubigungen besprochen. Dann unterschreiben die Beteiligten und der Notar mit Hilfe einer qualifizierten elektronischen Signatur. Diese wird mit der kostenfreien Notar-App der Bundesnotarkammer auf dem Handy erzeugt. So können Verbraucher von überall und auch aus dem Ausland an notariellen Beurkundungs- oder Beglaubigungsverfahren teilnehmen.
Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.
[ News anklicken um zu reduzieren ]
06.11.2025 - Ehegatten haben Notvertretungsrecht in Gesundheitsfragen
Ein Unfall oder Herzinfarkt kann ganz unerwartet jeden treffen. Die Betroffenen sind dann unter Umständen nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig. Haben sie keine entsprechende Vorsorgevollmacht errichtet, besitzen Ehegatten und eingetragene Lebenspartner in diesen Fällen ein Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB.
Notvertretung in Gesundheitsfragen
Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner sind hiernach nicht nur befugt, in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe des jeweils anderen einzuwilligen, wenn dieser aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Sie können auch Verträge im Zusammenhang mit der Gesundheitsvorsorge abschließen, etwa Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, Pflege und Rehabilitation. Ferner umfasst das Notvertretungsrecht die Befugnis, den Ehepartner gegenüber Ärzten zu vertreten sowie auch Ansprüche gegenüber einer anderen Person, etwa einem Unfallgegner oder einer Versicherung, geltend zu machen. Im Rahmen des Notvertretungsrechts sind die behandelnden Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehepartner von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Dieser darf zudem Einsicht in die Krankenunterlagen nehmen.
Voraussetzung und Dauer des Notvertretungsrechts
Das Notvertretungsrecht gilt nur im Bereich der Gesundheitsvorsorge, also nicht in Angelegenheiten der Vermögenssorge. Der vertretende Ehepartner ist somit nicht berechtigt, Behördengänge und Bankgeschäfte im Namen des nicht entscheidungsfähigen Partners zu erledigen oder dessen Post zu öffnen, sofern diese Tätigkeiten nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gesundheitssorge stehen. Dasselbe gilt für die Kündigung von Verträgen und den Verkauf von Vermögensgegenständen, wie beispielsweise dem Auto des vertretenen Ehepartners. Das Notvertretungsrecht ist auf die Dauer von sechs Monaten befristet. Die Ehegatten dürfen zudem nicht getrennt voneinander leben und die Gesundheitssorge nicht bereits anderweitig geregelt sein. Dauert die Bewusstlosigkeit beziehungsweise die Entscheidungsunfähigkeit länger als sechs Monate, muss zwingend eine gerichtliche Betreuung eingerichtet werden. Wer hierbei bestimmte ärztliche Maßnahmen und Behandlungen von vornherein ausschließen oder sicherstellen möchte, dass der eigene Wille durchgesetzt wird, sollte frühzeitig eine Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung mit entsprechenden Anordnungen errichten.
Keine Erben? Erfahren Sie, was dann mit Ihrem Nachlass geschieht.
Nur mit Vollmacht rundum abgesichert
Das neue Notvertretungsrecht ist kein Ersatz für eine Vorsorgevollmacht oder für eine Patientenverfügung. Es kann, jedenfalls über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus oder in anderen Fragen als der Gesundheitsvorsorge, eine gerichtlich angeordnete Betreuung nicht verhindern. Soll die Bestellung eines vom Betreuungsgericht bestimmten Betreuers verhindert werden, bedarf es zwingend einer Vorsorge- und Generalvollmacht, um auch über den Tod hinaus alle gesundheits- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten im eigenen Sinne und ohne Betreuer zu klären. Des Weiteren sollte eine Patientenverfügung erstellt werden, die detailliert beschreibt, welche Behandlungsformen wie künstliche Beatmung bei welchen Erkrankungen gewünscht sind und welche Therapien der potenzielle Patient ablehnt. Hierüber sollte auch der Hausarzt informiert werden.
Notvertretung kann auf Wunsch verhindert werden
Das Notvertretungsrecht gilt unter den genannten Voraussetzungen automatisch, also im Zweifel auch gegen den Willen des bewusstlosen oder handlungsunfähigen Ehepartners. Die Voraussetzungen hierfür hat der behandelnde Arzt zu prüfen, der auch den Beginn des Notvertretungsrechts bestimmt und zu dokumentieren hat. Bei jeder folgenden Vertretung muss der vertretende Ehepartner das entsprechende Nachweisdokument vorlegen. Möchten Ehepaare keine gegenseitige Notvertretung, kann vorab schriftlich ein Widerspruch dazu eingelegt und dieses Dokument gegen eine geringe Gebühr beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) hinterlegt werden.
Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.
[ News anklicken um zu reduzieren ]
06.11.2025 - Verlorenes Vertrauen – Wie widerrufe ich eine Vorsorgevollmacht?
Die Vorsorgevollmacht gibt dem Bevollmächtigten sehr weitreichende Befugnisse und setzt damit uneingeschränktes Vertrauen zu der Person des Bevollmächtigten voraus. Doch was ist, wenn dieses Vertrauen plötzlich nicht mehr da ist?
Widerruf der Vollmacht
„Die Vollmacht kann vom Vollmachtgeber jederzeit widerrufen werden; eine unwiderrufliche Vorsorgevollmacht ist unzulässig“, erklärt Notar Michael Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer.
Damit der Widerruf wirksam wird und sichergestellt ist, dass der Bevollmächtigte nicht trotz des Widerrufs weiterhin – unberechtigt – von der Vollmacht Gebrauch macht, gilt es die folgenden Schritte zu beachten: Zunächst sollte der Widerruf gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Grundsätzlich kann dieser Widerruf formlos, d.h. sogar (nur) mündlich gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wichtig zu wissen ist aber, dass der Bevollmächtigte so lange für den Vollmachtgeber handeln kann, wie er – bei privatschriftlichen oder beglaubigten Vollmachten – das Original oder – bei beurkundeten Vollmachten – eine auf seinen Namen lautende „Ausfertigung“ in den Händen hält. „Dritte, also z.B. auch Banken, können und dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Vollmacht Bestand hat, solange der Bevollmächtigte das Original bzw. die Ausfertigung vorlegt“, erklärt Uerlings und führt weiter aus: „Vor diesem Hintergrund muss der Vollmachtgeber unbedingt das Original bzw. die Ausfertigung der Vollmacht von dem Bevollmächtigten zurückverlangen“. Wurde die Vollmacht bei einer Notarin oder einem Notar beurkundet, sollte der Vollmachtgeber stets auch diese/n über den Widerruf informieren. Schließlich ist die Notarin oder der Notar mitunter beauftragt, eine neue Ausfertigung der Vollmacht zu erteilen, falls sie verloren geht und der Bevollmächtigte dies verlangt. Erfährt die Notarin oder der Notar von dem Widerruf, wird dies auf der Urschrift vermerkt. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass dem Bevollmächtigten keine weiteren Ausfertigungen erteilt werden – auch nicht durch einen etwaigen Amtsnachfolger der Notarin oder des Notars. Ist die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert, sorgt die Notarin oder der Notar ferner dafür, dass auch der Widerruf dort registriert wird.
Widerruf setzt Geschäftsfähigkeit voraus
Der Widerruf einer Vollmacht durch den Vollmachtgeber scheidet dann aus, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig ist. In diesem Fall müsste unter Umständen zunächst ein Betreuer bestellt werden, der die Vollmacht widerrufen kann. Besteht kein Kontakt und/oder kein Vertrauen mehr zum Bevollmächtigten, sollte man mit dem Widerruf daher nicht zu lange warten.
Notarinnen und Notare unterstützen bei der Erstellung und beim Widerruf von Vorsorgevollmachten
Notarinnen und Notare beantworten auf Wunsch alle Fragen zum Thema Vorsorgevollmacht, beurkunden oder beglaubigen Ihre Vollmacht und registrieren diese beim Zentralen Vorsorgeregister. Möchten Sie Ihre Vollmacht widerrufen, informieren Notarinnen und Notare Sie über die erforderlichen Schritte und unterstützen bei der Umsetzung.
Mehr Informationen und Bildmaterial zu diesem Thema und zu weiteren Themen finden Sie auf der Internetseite des Medienverbunds der Notarkammern unter www.medienverbund-notarkammern.de.
[ News anklicken um zu reduzieren ]
06.11.2025 - Vertrauen stärken, statt Ängste schüren: Ein Plädoyer für eine evidenzbasierte Sicherheitspolitik
Am 26. März lud die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer zur diesjährigen Podiumsdiskussion nach Kiel. Unter dem Titel „Verzerrte Wahrnehmung der inneren Sicherheit“ diskutierten namhafte Experten über das Spannungsfeld zwischen tatsächlicher und gefühlter Kriminalität.
Auf dem Podium saßen:
- Professor Dr. Thomas Feltes, Jurist und Polizeiwissenschaftler
- Professor Dr. Thomas Kliche, Bildungsforscher, Politologe und Psychologe
- Jan Kürschner (Bündnis 90/Die Grünen), Mitglied des Schleswig-Holsteinischen Landtags, Vorsitzender des Innen- und Rechtsausschusses sowie Fachanwalt für Strafrecht
- Steffen Russ, Leiter der Abteilung Internationale Zusammenarbeit im Bundeskriminalamt (BKA), zuständig u. a. für die Polizeiliche Kriminalstatistik und Dunkelfeldforschung
Die Moderation übernahm erneut Burkhard Plemper, Soziologe, Journalist und ehemaliger Moderator der NDR-Sendung „Redezeit“.
Zwischen Statistik und Stimmungslage
„Deutschland ist ein sicheres Land“, betonte Steffen Russ mit Blick auf die neuen Kriminalitätszahlen. Doch Statistiken alleine reichen nicht aus, um das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung zu erklären. Denn die gefühlte Kriminalität unterscheidet sich oft deutlich von der realen Gefährdung – ein Umstand, der zunehmend politische und gesellschaftliche Dynamiken beeinflusst.
Auch Professor Dr. Thomas Feltes konstatierte einen extremen Widerspruch zwischen gefühlter Sicherheit und dem tatsächlichen Geschehen. Manche Länder sprächen schon von der „German Angst“.
Ein besonders eindrucksvolles Beispiel dafür liefert die Studie „Sicherheit und Sicherheitsgefühl“ aus Bochum: Während nur ein verschwindend geringer Teil der Befragten tatsächlich Opfer eines Raubüberfalls geworden war, gaben viele an, sich im kommenden Jahr davor zu fürchten – teils mit einer Erwartung, die 50-mal höher lag als die tatsächliche Wahrscheinlichkeit. Dieses übersteigerte Sicherheitsbedürfnis habe unmittelbare Auswirkungen auf politische Entscheidungsprozesse und Wahlverhalten.
Lesen Sie hier den Nachbericht zum Einsatz von KI im Rechtsberatungsmarkt.
Politik zwischen Gefühl und Fakten
Jan Kürschner sprach sich dafür aus, politische Entscheidungen sowohl faktenbasiert als auch unter Berücksichtigung subjektiver Ängste zu treffen. „Politik muss ernst nehmen, was die Menschen empfinden – darf sich aber nicht allein davon leiten lassen.“
Professor Dr. Thomas Kliche sah in der öffentlichen Wahrnehmung der inneren Sicherheit ein komplexes psychologisches und politisches Problem. Medienereignisse wie Terroranschläge könnten Ängste unverhältnismäßig verstärken und den Wunsch nach absoluter Sicherheit wecken – ein Anspruch, der nicht erfüllbar sei. Populistische Kräfte nutzten diese Dynamiken gezielt, um einfache Antworten auf komplexe Herausforderungen zu suggerieren.
Stereotype und soziale Projektion
Ein zentrales Thema war die mediale und politische Thematisierung von Ausländerkriminalität. Laut Professor Dr. Feltes haben sich die Ängste vieler Menschen in den letzten Jahren zunehmend auf dieses Feld konzentriert – ungeachtet der tatsächlichen Kriminalitätslage. Studien wie die der R+V Versicherung belegten, dass soziale Ängste, z. B. vor Armut oder Pflegebedürftigkeit, in der Bevölkerung deutlich stärker verbreitet seien als die Angst vor Kriminalität – und doch würden letztere emotionalisiert und politisch instrumentalisiert.
Kürschner verwies auf den hohen Anteil nichtdeutscher Tatverdächtiger in bestimmten Kriminalitätsfeldern wie Messerangriffen, wo der Anteil bei rund 45 Prozent liege – gegenüber einem Bevölkerungsanteil von etwa 10 Prozent. Dieses Phänomen dürfe man nicht ignorieren, müsse es aber differenziert betrachten.
Russ betonte in diesem Zusammenhang die Bedeutung demografischer Faktoren: Entscheidend sei weniger die Herkunft als vielmehr das Alter, die soziale Lage und der Zugang zur Gesellschaft. Junge Männer – unabhängig von ihrer Herkunft – stellen die größte Täter- wie Opfergruppe dar. Die Polarisierung der Debatte verhindere jedoch oft einen differenzierten, faktenbasierten Blick.
Vertrauen in den Staat stärken
Professor Dr. Kliche sah in der wachsenden Kriminalitätsfurcht auch ein Zeichen tieferliegender gesellschaftlicher Verunsicherung. Mit jeder Krise steige die Sehnsucht nach autoritärer Führung, starker Staatlichkeit und Abschottung gegenüber Fremden. Diese Entwicklungen schwächten nicht nur den gesellschaftlichen Zusammenhalt, sondern auch die Demokratie. Populistische Informationskanäle im Netz verstärkten diese Tendenzen zusätzlich.
Auch Professor Dr. Feltes warnte vor dem zunehmenden Vertrauensverlust in den Rechtsstaat. Viele Bürger hätten das Gefühl, dass die Institutionen versagen. Der beste Schutz dagegen sei nicht Symbolpolitik, sondern wirksame Kriminalprävention und ein funktionierender Sozialraum, in dem Menschen sich sicher und eingebunden fühlen.
Lokale Prävention als Schlüssel
Hier setzt Russ mit dem vom BKA entwickelten Tool ELSA an – einer evidenzbasierten lokalen Sicherheitsanalyse, die Kommunen hilft, Brennpunkte zu identifizieren und gezielt zu handeln. Aspekte wie Städtebau, Schulstrukturen oder Vereinsleben hätten einen nachweisbaren Einfluss auf die Entwicklung der Kriminalität und das Sicherheitsgefühl.
Beide – Professor Dr. Feltes und Russ – plädierten dafür, kommunale Strukturen zu stärken, Nachbarschaftsnetzwerke zu fördern und die Polizei stärker als Ansprechpartner vor Ort zu etablieren.
Fazit
Der Abend machte deutlich: Die Debatte um die innere Sicherheit ist weit mehr als eine Diskussion über Zahlen. Es geht um Vertrauen, gesellschaftlichen Zusammenhalt und politische Verantwortung. Fakten allein reichen nicht aus – ebenso wenig wie das Nachgeben gegenüber irrationalen Ängsten. Entscheidend ist ein nüchterner, evidenzbasierter Umgang mit den Ursachen von Unsicherheit – und eine Stärkung der demokratischen Resilienz auf allen Ebenen der Gesellschaft.
Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.
[ News anklicken um zu reduzieren ]
06.11.2025 - Ehevertrag: Finanzielle Vorsorge in der Partnerschaft
Viele Menschen verbinden einen Ehevertrag ausschließlich mit dem Gedanken an eine mögliche Trennung. Eine solche schriftliche Vereinbarung kann aber auch während einer glücklichen Ehe von Nutzen sein und für beide Partner Sicherheit schaffen. Sollte die Beziehung dennoch eines Tages enden, erweist sich ein gut durchdachter Ehevertrag oft als hilfreich. Die klaren Regelungen können in einer emotional belastenden Zeit für Transparenz sorgen und beiden Partnern den Weg in einen neuen Lebensabschnitt erleichtern.
Ehevertrag entlastet bei Trennung
Eheleute können in einem Ehevertrag dokumentieren, wem welche Vermögenspositionen zu Beginn der Ehe gehören und wie viel diese wert sind. Trennen sie sich nach einigen Ehejahren, kann das helfen, teure Beweisaufnahmen zu vermeiden, Ausgleichsansprüche zu berechnen oder den Hausrat gerecht aufzuteilen.
Für den Fall einer Trennung können die Partner zudem festlegen, inwiefern die während der Ehe erwirtschafteten Rentenansprüche auszugleichen sind. Der Ehevertrag kann zum Beispiel detailliert festhalten, dass ein Versorgungsausgleich beschränkt wird. So können die einzelnen Ehegatten private Altersvorsorge betreiben, ohne zu fürchten, sie bei einer Scheidung teilen zu müssen.
Lesen Sie hier, wann ein Ehevertrag sinnvoll ist – und wann er als sittenwidrig gilt.
Ehelichen Unterhalt vertraglich festlegen
Auch Unterhaltsfragen lassen sich in einem Ehevertrag klären. Für die Zeit während der Ehe kann etwa festgeschrieben werden, wie viel beide Ehepartner zur gemeinsamen Haushaltsführung beizusteuern haben, falls die Kassen ansonsten getrennt verbleiben sollen. Daneben können sie Regeln für Krisenfälle wie Krankheit oder Arbeitslosigkeit aufstellen. Auch können sie bestimmen, wie der Unterhalt bei einer Trennung oder nach der Scheidung ausfallen soll. Nachehelicher Unterhalt kann beispielsweise zeitlich und bezogen auf die Höhe begrenzt werden. Die Partner können auch komplett auf ihn verzichten.
Ehevertrag oder nicht? Notarielle Beratung hilft
Bei finanziellen Fragen zur Ehe und Eheverträgen ist die Rechtsprechung besonders umfangreich und komplex, weshalb sich Heiratswillige von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen sollten. Gültig ist nur ein notariell beurkundeter Ehevertrag. Genau wie ein Testament oder Vollmachten sollten Eheleute ihren individuellen Vertrag alle fünf bis zehn Jahre notariell darauf überprüfen, ob er noch aktuell ist oder angepasst werden sollte.
Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.
[ News anklicken um zu reduzieren ]
06.11.2025 - Hilfe! Ich bin in einer Erbengemeinschaft!
Werden mehrere Personen Erben, gehört ihnen zunächst der gesamte Nachlass gemeinschaftlich. Alle Erben bilden die sogenannte Erbengemeinschaft. Handhabung und Abwicklung von Erbengemeinschaften werfen häufig Fragen auf. Notarinnen und Notare unterstützen dabei und beraten im Vorfeld, wie nicht funktionsfähige Erbengemeinschaften verhindert werden können.
Erben ohne Zutun
Verstirbt ein Mensch, denkt man als Angehöriger schwerlich an die rechtlichen Folgen: Nach deutschem Recht geht das gesamte Vermögen des Verstorbenen – der Nachlass – auf die aufgrund Testaments, Erbvertrags oder gesetzlicher Erbfolge berufenen Erben über. Dies geschieht automatisch; einer Mitwirkung der Erbinnen und Erben bedarf es nicht. Sie können jedoch das Erbe innerhalb der Ausschlagungsfrist (in der Regel sechs Wochen) ausschlagen.[1]
Alle Erben müssen mitwirken
Mehrere Erben halten den gesamten Nachlass zusammen als Erbengemeinschaft. Wichtigste Konsequenz: Sie können nur noch gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen. „Soll ein Auto oder eine Immobilie veräußert werden, müssen alle Erben mitwirken“, erklärt Dr. Markus Baschnagel, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg. Dies kann zu praktischen Schwierigkeiten führen, weil nicht immer alle Miterben an der Verwaltung oder Auseinandersetzung des Nachlasses mitwirken können oder wollen. „Die Gründe hierfür sind mannigfaltig, beispielsweise können einzelne Miterben im Ausland leben, nicht voll geschäftsfähig sein oder es kann schlicht zu Meinungsverschiedenheiten kommen. Die Erbengemeinschaft eignet sich deshalb meist nicht für ein längerfristiges Halten der Nachlassgegenstände“, schlussfolgert Baschnagel. Um solche nicht funktionsfähigen Erbengemeinschaften zu verhindern, kann jedoch vorgesorgt werden: Notare beraten hierzu im Rahmen der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen.
Auseinandersetzung – auch ohne Streit
Erbengemeinschaften können auf verschiedene Weisen aufgelöst werden:
- Die Erben können sich über die Aufteilung des Nachlasses verständigen und diese durch einen Vertrag regeln, die sog. Erbauseinandersetzung. Befinden sich Immobilien oder Anteile an einer GmbH im Nachlass, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. In diesem Rahmen können auch Ausgleichszahlungen vereinbart werden. Der Vorteil: „Wird eine zum Nachlass gehörende Immobilie an einen Miterben übertragen, fällt keine Grunderwerbsteuer an“, weiß Baschnagel.
- Ein Erbe kann seinen Anteil an der Erbengemeinschaft an einen Miterben oder an Dritte übertragen. Möchte ein Erbe seinen Erbteil an Dritte verkaufen, steht den anderen Miterben ein Vorkaufsrecht zu. Vereinigt eine Person alle Erbteile auf sich, fällt ihr der gesamte Nachlass zu. Auch Erbteilsübertragungen bedürfen der notariellen Beurkundung.
- Komplizierter kann es werden, wenn keine Einigung über die Aufteilung des Nachlasses herbeigeführt werden kann. Zwar existiert die Möglichkeit, auf Antrag ein Nachlassvermittlungsverfahren vor dem Notar durchzuführen. „Solche Verfahren sind jedoch mit großem Aufwand verbunden und nur selten von Erfolg gekrönt“, berichtet Baschnagel. Häufiger greifen die Miterben daher gleich zum schärfsten Schwert und beantragen die Teilungsversteigerung, bei der die Nachlassgegenstände, insbesondere Immobilien, gerichtlich versteigert werden. „Dies ist jedoch meist die schlechteste Lösung, da sich bei einem freihändigen Verkauf oft ein besserer Preis erzielen lässt“, erklärt Baschnagel.
Notarielle Hilfe bei der Abwicklung
Notarinnen und Notare klären über rechtliche Fallstricke auf, sorgen für eine rechtssichere Regelung und erleichtern den Erben dadurch die Abwicklung ihrer Erbengemeinschaft. Eine notarielle Beratung hilft nicht nur, bestehende Erbengemeinschaften aufzulösen, sondern kann auch Konflikten vorbeugen. „Wer frühzeitig ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzt, kann gezielt die Entstehung einer nicht funktionsfähigen Erbengemeinschaft verhindern“, führt Baschnagel aus. „Wer vorsorgt, erspart seinen Angehörigen oft komplizierte und emotionale Auseinandersetzungen,“ schließt Baschnagel.
[1] Das Thema Erbausschlagung behandelt unsere Pressemitteilung von September 2024, abrufbar unter:
https://medienverbund-notarkammern.de/wp-content/uploads/2024/10/Pressemitteilung-2024-9-Karras.pdf
Weitere Pressemitteilungen des Medienverbunds zu allen Ratgeberthemen rund um das Notariat finden Sie im Presseportal des Medienverbunds der Notarkammern.
[ News anklicken um zu reduzieren ]
06.11.2025 - So verhindern Sie, dass der Ex-Partner miterbt
In einem Testament kann und sollte nicht nur festgelegt werden, wer etwas erbt. Viele Alleinerziehende, die minderjährige Kinder haben, möchten zum Beispiel verhindern, dass der andere Elternteil später Zugriff auf das Erbe erhält. Genau diese Gefahr besteht.
Zum Sorgerecht gehört auch die Vermögenssorge
Wenn ein Alleinerziehender stirbt und der andere Elternteil das Sorgerecht erhält, kann er den Erbteil der gemeinsamen Kinder verwalten. Teil des Sorgerechts ist nämlich die Vermögenssorge. Hatten die Eltern zuvor das gemeinsame Sorgerecht, geht es automatisch auf den noch lebenden Elternteil über. Hatte der Alleinerziehende hingegen das alleinige Sorgerecht, wird es nach seinem Tod dem anderen übertragen, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. Wer den Zugriff des Ex-Partners auf das Erbe verhindern möchte, muss ein Testament errichten. Gegebenenfalls kann in das Testament aufgenommen werden, warum eine Übertragung des Sorgerechts dem Kindeswohl widersprechen würde.
Erfahren Sie hier, wie Sie einen geeigneten Vormund für den Ernstfall wählen.
Alleinerziehende können einen Vormund benennen
Elternteile, die das alleinige Sorgerecht haben, können in ihrem Testament einen Vormund für den minderjährigen Nachwuchs bestimmen. Außerdem können sie festlegen, wer keinesfalls die Vormundschaft übernehmen soll. Der Alleinerziehende sollte nur jemanden auswählen, dem er uneingeschränkt vertraut, und ihn über das Vorhaben sowie den Verwahrungsort des Testaments informieren. Ist im Testament niemand benannt, bestimmt das Familiengericht einen Vormund.
Ex-Partner von der Vermögenssorge ausschließen
Für den Fall, dass die Ex-Partner das gemeinsame Sorgerecht haben, wenn der Alleinerziehende stirbt, oder der andere Elternteil das Sorgerecht erhält, kann er im Testament von der Vermögenssorge ausgeschlossen werden. Der Ausschluss gilt nur für das Vermögen, das die Kinder von dem alleinerziehenden Elternteil erben.
Vorsorgen, falls auch die Kinder versterben
Alleinerziehende sollten auch den Fall bedenken, dass die Kinder nach ihnen versterben könnten, ohne eigene Abkömmlinge zu hinterlassen. Dann würde ihr Vermögen mit dem Erbe des Alleinerziehenden auf den noch lebenden Elternteil übergehen. Das lässt sich nur durch eine testamentarisch angeordnete Vor- und Nacherbschaft verhindern. Hierzu setzt der Alleinerziehende die Kinder als Vorerben ein und bestimmt einen Nacherben, der im Todesfall deren Erbteil erhält.
Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.
[ News anklicken um zu reduzieren ]
06.11.2025 - Grundschuld löschen: Was nach der Kreditrückzahlung zu tun ist
Nach vollständiger Tilgung eines Immobilienkredits stellt die Bank eine Löschungsbewilligung aus. Dieser Schritt markiert die erfolgreiche Rückzahlung des Darlehens, bedeutet jedoch nicht das vollständige Ende der Geschäftsbeziehung zwischen Kreditinstitut und Immobilieneigentümer. Ein wesentlicher Aspekt bleibt häufig unbeachtet: Die im Grundbuch eingetragene Grundschuld existiert weiterhin.
Grundschuld abtreten?
Häufig versäumen Eigentümer bewusst, den notwendigen Löschungsantrag zu stellen. Entgegen kursierender Ratschläge ist das aber nicht ratsam. Zwar spart der Immobilienbesitzer zunächst Geld. Die formal weiterhin bestehende Grundschuld lässt sich aber nur eingeschränkt nutzen. Die früher durchaus übliche Abtretung an eine andere Bank zur Neufinanzierung wird heute vielfach nicht mehr akzeptiert. Wenn aber die bisherige Bank einen neuen Kredit absichern soll, ist gegen die Wiederverwendung der Grundschuld nichts einzuwenden.
Was Interessenten beim Kauf eines Grundstückes unbedingt beachten sollten, lesen Sie hier.
Warum die Löschung ratsam ist
Ist die Löschungsbewilligung bei einem späteren Verkauf der Immobilie nicht auffindbar, ist die Beurkundung des Kaufvertrags zwar möglich. Die Durchführung verzögert sich aber erheblich. Denn die im Grundbuch eingetragene Bank stellt in der Regel eine neue Löschungsbewilligung zwar unbürokratisch, aber nicht unbedingt schnell aus. Die Verzögerung betrifft dann auch die Kaufpreiszahlung. Existiert die Bank nicht mehr, ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW zuständig und wird vom Notar angeschrieben. Achtung: Das Recht auf Löschung kann verjähren.
Um keine Risiken einzugehen, sollten Immobilieneigentümer mit der Löschungsbewilligung einen Notar aufsuchen. Dieser veranlasst beim Grundbuchamt die Löschung der Grundschuld.
Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.
[ News anklicken um zu reduzieren ]
06.11.2025 - Vereinsrecht – Mit guter Vorbereitung klappt es mit dem Vereinsregister
Vereine sind aus dem gesellschaftlichen Leben in Deutschland nicht wegzudenken. Mehr als 28 Millionen Mitglieder sind allein in Sportvereinen organisiert. 1 Viele Vereine verfolgen gemeinnützige Zwecke und dienen damit der Gesellschaft. Das ehrenamtliche Engagement ihrer Mitglieder ist eine wichtige Stütze für unsere Demokratie. Notarinnen und Notare unterstützen Vereine bei Anmeldungen aller Art zum Vereinsregister. Auf der neuen Internetseite www.verein-gruenden.notar.de beantwortet die Bundesnotarkammer die wichtigsten Fragen und gibt Tipps für die Vereinsgründung.
Von der Idee zum eingetragenen Verein
Die meisten Vereine in Deutschland sind im Vereinsregister eingetragen und tragen deshalb den Zusatz „e.V.“ im Namen. „Die Eintragung im Vereinsregister verhindert eine persönliche Haftung der Personen, die nach außen für den Verein handeln.“, erklärt Dr. Nadine Lüttchens, Geschäftsführerin der Notarkammer Koblenz, und führt weiter aus: „Außerdem schafft das Register Klarheit im Rechtsverkehr, weil dort die Vorstandsmitglieder eingetragen werden.“ Aber wie kommt Ihr Verein in das Register? Der Verein braucht mindestens sieben Mitglieder. Außerdem muss der Verein zwingend eine Satzung bekommen, in der unter anderem Name, Sitz und Zweck sowie die Vertretung des Vereins geregelt sind. Die Satzung muss in einer Gründungsversammlung von den Mitgliedern beschlossen werden. Hierbei gibt es einige Formalitäten zu beachten, damit es mit der Eintragung im Register klappt:
- Die Versammlung muss ordnungsgemäß einberufen werden.
- Mindestens sieben Gründungsmitglieder müssen an der Versammlung teilnehmen, die Satzung beschließen und unterschreiben.
- Ein Vorstand muss gewählt werden.
- Es muss ein Protokoll über die Versammlung erstellt und vom Protokollführer und Versammlungsleiter unterschrieben werden.
Wichtige Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen
Wenn die Satzung geändert werden soll, entscheidet hierüber die Mitgliederversammlung. Auch hier ist wieder auf Einiges zu achten: Die form- und fristgerechte Einladung, die Beschlussfähigkeit und die ordnungsgemäße Protokollierung der Versammlung. „Das
Protokoll muss von den Personen unterschrieben werden, die in der Satzung bestimmt sind. Gibt es keine Satzungsregelung, müssen Versammlungsleiter und Protokollführer unterschreiben“, weiß Lüttchens. Satzungsänderungen müssen beim Vereinsregister angemeldet werden und sind vorher nicht wirksam. Der Anmeldung sind das unterschriebene Protokoll der Mitgliederversammlung und der vollständige Wortlaut der geänderten Satzung beizufügen. Auch die Neuwahl von Vorstandsmitgliedern wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und muss danach im Vereinsregister angemeldet werden.
Notarinnen und Notare unterstützen bei der Anmeldung zum Vereinsregister
Die Anmeldungen zum Vereinsregister werden von den Vorstandsmitgliedern in zur Vertretung berechtigter Anzahl vorgenommen. Die Unterschriften unter der Anmeldung müssen öffentlich beglaubigt sein. Anmeldungen zum Vereinsregister können auch digital im notariellen Online-Verfahren durchgeführt werden. Notarinnen und Notare bereiten
Vereinsregisteranmeldungen vor, beglaubigen die Unterschriften und reichen die Anmeldung elektronisch beim Vereinsregister ein. „Manchmal stellt sich heraus, dass bestimmte Formalitäten bei der Einberufung oder Durchführung der Mitgliederversammlung nicht eingehalten wurden.“, stellt Lüttchens fest und erklärt weiter: „Damit man sich später Ärger spart, sollte die Versammlung gut geplant sein.“ Die Bundesnotarkammer stellt hierzu
praktische Hilfestellungen auf der Internetseite www.verein-gruenden.notar.de bereit. Dort kann u.a. in wenigen Klicks die Satzung für einen gemeinnützigen Verein erstellt werden.
Weitere Pressemitteilungen des Medienverbunds zu allen Ratgeberthemen rund um das Notariat finden Sie im Presseportal des Medienverbunds der Notarkammern.
[ News anklicken um zu reduzieren ]
06.11.2025 - Sind Erben unterhaltspflichtig?
Viele Menschen möchten sicherstellen, dass ihre Angehörigen finanziell abgesichert sind – auch über den eigenen Tod hinaus. Wer zu Lebzeiten Unterhalt an einen Verwandten zahlt, trägt wesentlich zu dessen Lebensunterhalt bei. Doch was passiert, wenn die unterhaltspflichtige Person verstirbt? Geht die Zahlungsverpflichtung automatisch auf die Erben über oder endet sie mit dem Tod?
Können Verwandte nach dem Tode noch Unterhalt aus dem Erbe beanspruchen? Nein, sagt das Bürgerliche Gesetzbuch §§ 1602 ff. Die Unterhaltspflicht bestehe nur aufgrund von Verwandtschaft und nicht aus anderen rechtlichen Verflechtungen. Nur wenn jemand nach dem dritten Tag eines Monats verstirbt, muss dessen Erbin oder Erbe jene Unterhaltszahlungen leisten, die zum Zeitpunkt des Todes bereits fällig waren.
Erfahren Sie hier, warum der Pflichtteilsanspruch trotz Trennung bestehen bleibt.
Ehegattenunterhalt ist von Erben weiterzuzahlen
Anders gestaltet es sich bei vormals Verheirateten: Wenn die oder der Verstorbene in Scheidung lebte und Ehegattenunterhalt zahlen musste, so müssen Erben die Unterhaltszahlungen weiter leisten. Denn hier ist der Unterhalt auf einem Vertrag, Urteil, einem Vergleich und nach dem Gesetz §§ 1933 Satz 3, 1586b BGB begründet. Wie hoch die Zahlungen sind, ist allerdings auf die Höhe eines gedachten Pflichtteils des Ex-Ehepartners (den dieser bekommen hätte, wäre die Ehe nicht geschieden worden) begrenzt.
Eheleute sollten sich in guten Zeiten, in denen sich alle noch verstehen, von einem Notar beraten lassen. Dieser kann dann gleich die entsprechenden Verträge als Urkunde oder als rechtliche Anordnung (ein sogenannter Titel) erstellen. Sie beziehen sich dann auf den Ernstfall bei Scheidung der Ehe oder Trennung durch Tod.
Ehe- oder Erbverträge können Erben entlasten
Mit einem Ehevertrag vorzusorgen, ist kostengünstiger und weniger belastend als ein Streit vor Gericht. In dem Vertrag können Vereinbarungen über Zugewinn und Unterhalt getroffen werden. Außerdem lässt sich festlegen, ob, wenn ein Gatte stirbt, der überlebende Ehepartner seinen Unterhalt vom Erben erhalten soll.
Demgegenüber ist es möglich, nach Anhängigkeit der Scheidungsklage bei Gericht in einer sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarung diverse Fragen zu klären: Wem wird die Ehewohnung zugewiesen, was ist mit dem Zugewinnausgleich, wie gestalten sich Unterhalt und Versorgungsausgleich – und etwa, wie lässt sich ausschließen, dass weiterer Unterhalt gezahlt wird, wenn der Unterhaltsverpflichtete stirbt? Auch in einem Erbvertrag können solche Rechte grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.
[ News anklicken um zu reduzieren ]
06.11.2025 - Vorteile von Vollmachten beim Notar
Oft gehen Verbraucher davon aus, dass eine Vollmacht von einem Notar beglaubigt oder beurkundet werden muss, um gültig zu sein. Obwohl jedoch Vollmachten für viele Zwecke formfrei wirksam sind, bringt eine notariell beurkundete Vollmacht zahlreiche Vorteile mit sich. Handelt es sich um eine Vorsorgevollmacht, mit der für eine plötzliche Geschäftsunfähigkeit vorgesorgt und eine gesetzliche Betreuung verhindert werden soll, sorgt der Notar dafür, dass die Bevollmächtigten im Bedarfsfall alles im Sinne des Vollmachtgebers regeln können. Sobald der Betroffene vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr geschäftsfähig ist, ist es für die Erteilung einer Vollmacht zu spät.
Erfahren Sie hier, warum Notare zur Verschwiegenheit verpflichtet sind – sogar gegenüber Angehörigen.
Notar berät zu allen inhaltlichen Fragen
Bevor der Notar eine Vorsorgevollmacht beurkundet, bespricht er mit dem Vollmachtgeber dessen Willen, belehrt ihn über die rechtliche Tragweite und sorgt für eine klare, rechtssichere Ausgestaltung. Insbesondere regelt eine notarielle Vollmacht genau, welche Rechtsgeschäfte der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber erledigen darf. Dabei wird der Notar immer empfehlen, die Wirksamkeit der Vollmacht nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen, wie zum Beispiel von der Vorlage ärztlicher Atteste, die eine Geschäftsunfähigkeit bescheinigen. Er wird auch empfehlen, die Vollmacht über den Tod hinaus wirken zu lassen, damit der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers handlungsfähig bleibt. Andererseits schlägt der Notar stets vor, die Vollmacht widerruflich auszugestalten, um einem Missbrauch vorzubeugen.
Größtmögliche Akzeptanz im Rechtsverkehr
Eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht sorgt für hohe Akzeptanz im Kontakt mit Behörden oder bei Rechtsgeschäften mit Versicherungen, Banken und sonstigen Dritten. Im Zuge der Beurkundung prüft der Notar die Identität des Vollmachtgebers und liest die gesamte Urkunde vor. Wenn der Vollmachtgeber den Text genehmigt, unterschreibt er zusammen mit dem Notar die Urkunde. Somit besteht auch dann Gewissheit über die Intentionen und Wünsche des Vollmachtgebers, wenn dieser sich nach einem Unglücksfall oder wegen einer Erkrankung nicht mehr selbst äußern kann.
Notarielle Ausfertigung als Berechtigungsnachweis
Die beurkundete Originalvollmacht verbleibt beim Notar. Der oder die Bevollmächtigten erhalten offizielle Kopien, sogenannte Ausfertigungen, um ihre Berechtigung nachzuweisen. Reine Abschriften sind als Nachweis nicht ausreichend. Der Notar kann im Verlustfall und selbst nach vielen Jahren weitere Ausfertigungen erteilen. Damit bleiben die Vertrauenspersonen immer handlungsfähig. In der Urkunde sollte geregelt werden, an wen und unter welchen Voraussetzungen weitere Ausfertigungen erteilt werden dürfen. Dabei sollte der Rahmen nicht zu eng gezogen werden, damit die Vertretung im Fall der Fälle nicht an einer fehlenden Ausfertigung scheitert. Wird die Vollmacht später widerrufen, muss der Notar unbedingt informiert werden, damit er keine weiteren Ausfertigungen ausgibt. Der Notar wird schließlich dringend empfehlen, die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen, damit insbesondere Ärzte und Krankenhäuser im Fall der Fälle wissen, an wen sie sich zu wenden haben.
Beurkundung in manchen Fällen zwingend erforderlich
Verfügt der Vollmachtgeber über Grundeigentum, sollte eine Vorsorgevollmacht stets beurkundet werden, damit der Bevollmächtigte gegenüber dem Grundbuchamt jederzeit handlungsfähig bleibt. Sparkassen und Banken geben sich zudem in der Regel nicht mit privat verfassten Vollmachten oder mit Vollmachten zufrieden, unter denen nur die Unterschrift des Vollmachtgebers durch einen Notar beglaubigt worden ist. Schließlich gilt: Für eine Vorsorgevollmacht ist es nie zu früh. Eine Krankheit oder ein Unfall kann einen jederzeit ereilen.
Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.
[ News anklicken um zu reduzieren ]